Rechtsprechung
BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gemeinnützigkeit - Steuerrecht - Körperschaft - Privatschulträger - Subvention - Verfassungsmäßigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 7 Abs. 4 S. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Privatschulsubventionierung - steuerrechtliche Gemeinnützigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 23.08.1984 - III/1 E 2489/81
- BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84
Papierfundstellen
- NJW 1987, 2529 (Ls.)
- NVwZ 1987, 680
- DÖV 1987, 397
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.08.1968 - VII C 9.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84
Der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - geäußerten Auffassung, daß diese Forderung nicht mit Art. 7 Abs. 4 GG in Einklang stehe, könne sich das Gericht nicht anschließen.Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6; MDR 1969, 168; DÖV 1969, 395) zu der Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchFG, nämlich § 1 Abs. 1 des Privatschulfinanzierungsgesetzes (PSchFG) vom 28. Juni 1961 (GVBl. S. 99), die Auffassung vertreten, es verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für private Ersatzschulen von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht sei.
Soweit aus dem Urteil des Senats vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - etwas anderes herausgelesen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
- BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82
Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage
Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84
Aus diesem Grunde wäre der Senat auch gehindert, die Frage, ob es mit den Artikeln 3 Abs. 1 und 7 Abs. 4 GG vereinbar wäre, wenn § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchFG mit der Forderung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit des Schulträgers natürliche Personen als Träger privater Schulen von der staatlichen Subventionierung ausschlösse, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; eine derartige Vorlage wäre mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig (vgl. BVerfGE 66, 100 [BVerfG 24.01.1984 - 1 BvL 7/82]). - BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66
Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84
Insbesondere braucht der Staat Verluste, die durch eine unwirtschaftliche Führung der Schule entstanden sind, nicht auszugleichen (vgl. auch BVerwGE 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]). - BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82
Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen - …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]) enthält Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für die einzelne private Ersatzschule; diese hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe dessen, was zur Erhaltung des privaten Ersatzschulwesens als Institution vonnöten ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 5.15
Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 9.15
Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 8.15
Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 6.15
Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 7.15
Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 3 B 7.16
Ersatzschulzuschuss; Haushaltsjahr 2012; Kürzung; Rückforderung; Rechtsgrundlage; …
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12).
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2015 - 3 L 207/13
Rückforderung von Finanzhilfen für Ersatzschulen bei fehlendem Nachweis der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für körperschaftlich organisierte private Ersatzschulen in dieser Weise von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 7 C 82.84 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 5.18
Rückforderung eines im Bundesland Berlin gewährten Ersatzschulzuschuss
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 6.18
Kürzung und teilweise Rückforderung eines gewährten Ersatzschulzuschusses
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12). - VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 26.16
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris, Rn.12). - VG Berlin, 03.03.2015 - 3 K 1001.12
Schulfinanzierung: Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 7.18
Kürzung und teilweise Rückforderung eines gewährten Ersatzschulzuschusses
- VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 824.15
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
- VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 803.15
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
Rechtsprechung
BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Schulwesen - NRW - Ersatzschule
- Wolters Kluwer
Ersatzschulen (Genehmigung) - Lehranstalten für med.-techn. Assistenten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 30.08.1983 - 10 K 1567/82
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1986 - 5 A 13/84
- BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 680
- DÖV 1987, 406
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75
Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 21, 247) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 28, 269) die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester an Krankenpflegeschulen nicht als schulisch organisierte Unterweisung angesehen wird. - BVerwG, 28.11.1978 - 7 B 114.76
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsschutz …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86
Soweit die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren könnte der dem Art. 7 GG zugrunde liegende Schulbegriff genauer gefaßt werden, weil die "im Schrifttum entwickelte Definition zu wenig konturiert ist, um konkrete Lehrveranstaltungen darunter zu subsumieren", nimmt sie lediglich Bezug auf einen komplexen Rechtsbegriff, ohne insoweit eine hinreichend präzise umschriebene Rechtsfrage aufzuwerfen; dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1978 - BVerwG 7 B 114.76 - Buchholz Nr. 421.0 Prüfungswesen Nr. 100). - BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61
Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung - …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 21, 247) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 28, 269) die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester an Krankenpflegeschulen nicht als schulisch organisierte Unterweisung angesehen wird. - VGH Baden-Württemberg, 09.02.1983 - 11 S 1270/80
Private Berufsfachschule für MTL als Ersatzschule iSd PrSchulG BW § 17 Abs 1 - …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1987 - 7 B 152.86
Hiernach ist es mir Art. 7 GG vereinbar, daß nach dem nordrheinwestfälischen Landesrecht in der vom Berufungsgericht gewonnenen Auslegung private Lehranstalten für medizinischtechnische Assistenten als Ersatzschule behandelt werden (ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1983, in DÖV 1983, 553).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 13/97
Streit über den Geltungsbereich des Landesschulgesetzes; Notwendigkeit der …
Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1987 - BVerwG 7 B 152.86 -, NVwZ 1987, 680, BayVGH, Beschl. v. 21.9.1994 - 7 B 93.1970 - [JURIS]) auch dann um eine Schule im Rechtssinn, wenn der Umfang des allgemeinbildenden Unterricht nur gering ist, Voraussetzung für die Annahme des Schulcharakters einer Einrichtung bleibt gleichwohl ein Mindestmaß an allgemeinbildendem Unterricht. - BVerwG, 29.01.1988 - 7 B 13.87
Geltendmachung von Differenzbeträgen bzgl. Zuschüssen nach dem …
Zu der von der Beschwerde in dem Verfahren BVerwG 7 B 19.87 angesprochenen Frage, ob der Schulbegriff des Art. 7 Abs. 1 GG eng oder weit zu verstehen sei, hat der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 26. Januar 1987 - BVerwG 7 B 152.86 - (NVwZ 1987, 680) Stellung genommen.